Satzung des Eis­sport­vereins Türkheim e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Eissportverein Türkheim e.V.“ Er hat seinen Sitz in Türkheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere gefördert durch:

– Abhalten von geordneten Eissportübungen
– Instandhaltung des Eisplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Sportgeräte
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen
– Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vereinsausschuss (erweiterte Vorstand) kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
– Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
– Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
– Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe dieses Geldbetrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Mitglieder werden mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erfolgen. Die schriftliche Erklärung der Kündigung hat für das laufende Geschäftsjahr spätestens am 31.10. des Jahres bei einem Mitglied des Vorstands vorzuliegen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Vereinsausschussmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
– Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
– Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
– Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Vereinsausschusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

4. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie vorstehend unter 3. genannten Gründen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Hiergegen sind Rechtsmittel ausgeschlossen.

5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Vereinsausschuss

§ 9 Haftung der Organmitglieder
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und zwar nach Abschluss der Saison.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen. Das Verlangen der Mitglieder ist schriftlich unter der Angabe der Gründe beim Vorstand zu stellen. Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sobald es das Interesse des Vereins erfordert.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, als schriftlich Einberufung gilt auch der Zugang per Fax oder E-mail, durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Einberufung muss die zur Abstimmung zu stellenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter gleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Gegenstände der Tagesordnung

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier

Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2.Vorsitzende und der Kassier vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende und der Kassier zur Vertretung nur berechtigt sind falls der 1.Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt jedoch im Amt bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vermögensangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 2000 € im Einzelfalle, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 13 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus den:

– Vorstandsmitgliedern
– Den Beiräten

Beiräte sind: Die Abteilungsleiter, der Schriftführer, der Jugendleiter, der Ehrenvorsitzende und zwei Beisitzer.
Die Beiräte werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Jeder Beirat bleibt jedoch im Amt bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers.

2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Der Vereinsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 EUR zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Dem Vereinsausschuss stehen die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt gelten für die Sitzungen des Vereinsausschusses die gleichen Regeln wie für die Mitgliederversammlung.

§ 14 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßnahme der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen haben.

§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Ehrengerichtsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder zwei Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Türkheim mit der Maßgabe, dass diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.Juni 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie trat mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.